EuGH-Gutachten stärkt UEFA und FIFA in Super-League-Streit

Ein Gutachten des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) stärkt die Position der UEFA und der FIFA im Kampf gegen eine Super League.

Die Super League dürfte zwar ihre eigene Fußball-Liga starten, könne dann aber nicht mehr parallel bei den Wettbewerben des Weltverbandes und der Europäischen Fußball Union – wie zum Beispiel der Champions League – ohne der Erlaubnis der beiden Verbände teilnehmen.

Diese Ansicht vertrat der Generalanwalt Athanasios Rantos in seinen Schlussanträgen in Luxemburg. Die Regeln der UEFA und der FIFA verstoßen demnach nicht gegen das Wettbewerbsrecht der Europäischen Union. Die UEFA begrüßte das Gutachten und sah darin die Unterstützung, «um den Fußball in ganz Europa zu entwickeln».

Hintergrund ist, dass zwölf Top-Clubs im April 2021 die Gründung einer Superliga verkündet hatten. Der Plan wurde nach starken Protesten von Ligen, Verbänden und Fans jedoch schnell wieder verworfen. 

Die drei Spitzenvereine Real Madrid, Juventus Turin und FC Barcelona wollen aber weiterhin eine Super League als Konkurrenz zur Champions League der UEFA gründen. Die European Super League Company hatte daher Klage gegen die Europäische Fußball-Union UEFA und den Weltverband FIFA bei einem Gericht in Madrid eingereicht, das wiederum den EuGH angerufen hatte.

Gutachten des Generalanwalts ist rechtlich nicht bindend

Konkret geht es um den Vorwurf, die UEFA und die FIFA handelten wie ein Kartell, weil sie sich der Gründung der European Super League widersetzt hätten. Das spanische Gericht hatte den EuGH gebeten, EU-Recht für das Verfahren auszulegen. Dabei geht es um Details etwa zur Arbeitnehmerfreizügigkeit, Niederlassungsfreiheit, zum freien Dienstleistungs- und freien Kapitalverkehr.

Das Gutachten des Generalanwalts ist rechtlich nicht bindend, oft folgen die Richter seiner Ansicht aber. Mit einem Urteil wird in einigen Monaten gerechnet. Das Urteil des EuGHs wird bindend sein, aber über die Klage entscheidet am Ende der spanische Gerichtshof. Dieser muss dabei aber die Antworten des EuGHs berücksichtigen.