EuGH: Regeln für UEFA-Nachwuchsspieler teils rechtswidrig

Die Regeln für Nachwuchsspieler der Europäischen Fußball-Union (UEFA) sind nach Ansicht eines Gutachters am Europäischen Gerichtshof teilweise nicht mit EU-Recht vereinbar.

Generalanwalt Maciej Szpunar argumentierte in Luxemburg, dass «die Nachwuchsspielerregelungen eine mittelbare Diskriminierung Staatsangehöriger anderer Mitgliedstaaten bewirken können».

Der UEFA zufolge sind Spieler Nachwuchsspieler, wenn sie unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit mindestens drei Jahre lang im Alter zwischen 15 und 21 Jahren von ihrem Verein oder einem anderen Verein in derselben nationalen Liga ausgebildet wurden. Vereine müssen demnach bei Clubwettbewerben der UEFA eine bestimmte Anzahl von Nachwuchsspielern in der Mannschaft haben.

Beschwerde aus Belgien

Der Generalanwalt argumentiert: Je jünger ein Spieler sei, desto größer sei die Wahrscheinlichkeit, dass er seinen Wohnsitz an seinem Herkunftsort habe. Weil die Regeln aber vorschreiben, dass Nachwuchsspieler aus dem eigenen oder einem anderen Verein derselben nationalen Liga stammen müssten, seien es zwangsläufig Spieler aus anderen EU-Staaten, die durch die Regelungen beeinträchtigt würden.

Hintergrund des Gutachtens ist ein Verfahren in Belgien. Ein Profifußballer und der Verein Royal Antwerpen hatten die Regelung beanstandet. Ihrer Ansicht nach wird die Möglichkeit eingeschränkt, Spieler, die die Voraussetzung lokaler oder nationaler Wurzeln nicht erfüllten, zu verpflichten.

UEFA will bei Regeln nachbessern

Die UEFA teilte auf Twitter mit, man nehme die Empfehlung des Generalanwalts zur Kenntnis, die Wirksamkeit der bestehenden Regeln zu verbessern. Zudem hieß es, das Gutachten unterstütze die wichtige soziale und sportliche Aufgabe, Anreize für Fußballvereine zu schaffen, in die Ausbildung junger Spieler zu investieren und das Wettbewerbsgleichgewicht in Europa zu verbessern. Generalanwalt Szpunar betonte jedoch, dass die Nachwuchsspieler nur aus dem eigenen Verein stammen und nicht hinzugekauft werden sollten.